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   BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 75/23   

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https://dejure.org/2023,40008
BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 75/23 (https://dejure.org/2023,40008)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2023 - VIII ZR 75/23 (https://dejure.org/2023,40008)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2023 - VIII ZR 75/23 (https://dejure.org/2023,40008)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 556e Abs. 1 Sa... tz 1 BGB, §§ 556d ff. BGB, § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB, § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB, § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB, § 556g Abs. 2 BGB, Art. 229 § 51 EGBGB, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG, § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB, § 556d Abs. 1 BGB, § 556e Abs. 1 BGB, § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB, § 556g Abs. 1a BGB, §§ 556e, 556f BGB, § 556e BGB, § 556f BGB, § 556g Abs. 3 BGB, § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 BGB, § 556g Abs. 1a Nr. 1 BGB, § 556e Abs. 1 Satz 2 BGB, § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB, § 257

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Vermieters auf Zahlung einer Miete in Höhe der Vormiete bei Zulässigkeit auf der Grundlage der Vor-Vormiete; Inhaltliche Anforderungen der vorvertraglichen Auskunftspflicht eines Vermieters

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vermieter muss nur Vormiete benennen und nicht deren Zulässigkeit prüfen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mietpreisbremse und die vorvertragliche Auskunftspflicht

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Mietpreisbremse: Anforderungen an die vorvertragliche Auskunftspflicht des Vermieters

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mietpreisbremse: Anforderung an die Angabe der Vormiete vor Mietvertragsabschluss (IMR 2024, 91)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 282
  • MDR 2024, 288
  • NZM 2024, 237
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.07.2023 - VIII ZR 229/22

    Herabsetzung der Miete als Anspruch eines Mieters wegen eines Verstoßes gegen die

    Auszug aus BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 75/23
    a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine Vereinbarung über eine nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB unzulässig hohe Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB in der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich zehn Prozent (§ 556d Abs. 1 BGB) oder - sollte diese höher sein - in der Höhe der Vormiete (§ 556e Abs. 1 BGB) wirksam und nur der die zulässige Miete überschreitende Teil der Vereinbarung unwirksam ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - VIII ZR 229/22, NZM 2023, 762 Rn. 16 ff. mwN).

    Vielmehr ist als geschuldete Vormiete in diesem Fall - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - die gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB auf die zulässige Höhe reduzierte Miete anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - VIII ZR 229/22, NZM 2023, 762 Rn. 20 ff. mwN).

    Dies gilt auch dann, wenn sich die in dem Vormietverhältnis zulässige Miethöhe - wie hier - ihrerseits auf Grund einer Anwendung von § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB, also unter Heranziehung der Vor-Vormiete, bestimmt (Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - VIII ZR 229/22, aaO mwN).

    Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehend genannte grundlegende Entscheidung des Senats hierzu vom 19. Juli 2023 (VIII ZR 229/22, aaO), die auch auf sämtliche von der Revision im vorliegenden Verfahren gegen die Heranziehung der Vor-Vormiete vorgebrachten Argumente eingeht, verwiesen.

    Dies würde aber der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen, den Rechtsfrieden zwischen den Mietvertragsparteien durch die Regelungen zur Begrenzung der Miethöhe bei Mietbeginn nicht über Gebühr zu beeinträchtigen und durch eine ausgewogene Regelung der Rechtsfolgen einer unzulässig überhöhten Mietvereinbarung auf die praktischen Probleme, die sich bei der Bestimmung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn ergeben können, sowie die bei deren Ermittlung bestehende Unsicherheiten zu reagieren (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 32; Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - VIII ZR 229/22, NZM 2023, 762 Rn. 30).

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 45/19

    Wohnraummietrecht: Rückzahllungs- und Auskunftsanspruch eines Mieters bei

    Auszug aus BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 75/23
    Zutreffend hat das Berufungsgericht dementsprechend auch den dem Grunde nach aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 257, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF bestehenden Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 116 ff.) nur insoweit für begründet gehalten, als sich diese auf den berechtigt geltend gemachten Überschreitungsbetrag beziehen, mithin auf einen Betrag in Höhe von 121, 78 EUR (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 116), und hat unter Zugrundelegung dieses Überschreitungsbetrags rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 627, 13 EUR für gegeben erachtet.
  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 9/22

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der

    Auszug aus BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 75/23
    Für weitergehende Informationen zu den vom Vermieter ausweislich seiner Auskunft für gegeben erachteten Ausnahmetatbeständen verweist der Gesetzgeber den Mieter auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB (vgl. BT-Drucks. 19/4672, S. 27, 28; Senatsurteil vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 9/22, WuM 2022, 468 Rn. 53 [zum Umfang der Auskunftspflicht nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 BGB]).
  • LG Berlin, 02.03.2023 - 67 S 215/22

    Mietpreisbremse: Ausschluss des Vormietprivilegs im Falle einer fehlerhaften

    Auszug aus BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 75/23
    Das Berufungsgericht (LG Berlin, Urteil vom 2. März 2023 - 67 S 215/22, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:.
  • BGH, 16.01.2024 - VIII ZR 135/23
    Es bedarf deshalb - wie schon in dem Senatsurteil vom 29. November 2023 (VIII ZR 75/23, zur Veröffentlichung bestimmt) - keiner Entscheidung darüber, ob die für den Vermieter nachteilige Rechtsfolge des § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB auch im Fall einer inhaltlich den Anforderungen des § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB aF nicht genügenden Auskunft eingreift.

    War dabei - wie hier - in dem ebenfalls bereits den Regelungen der §§ 556d ff. BGB unterliegenden Vormietverhältnis eine hiernach unzulässig überhöhte Miete vereinbart worden, ist als geschuldete Vormiete - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - die gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB auf die zulässige Höhe reduzierte Miete anzusehen, wobei sich diese ihrerseits auf Grund einer Anwendung von § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB, also unter Heranziehung der Vor-Vormiete, ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 29. November 2023 - VIII ZR 75/23, unter II 1 b, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 19. Juli 2023 - VIII ZR 229/22, NZM 2023, 762 Rn. 20 ff. mwN).

    Zwar bestand keine Verpflichtung des Beklagten, die nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB rechtlich geschuldete anstelle der vertraglich vereinbarten Vormiete mitzuteilen (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2023 - VIII ZR 75/23, unter II 2, zur Veröffentlichung bestimmt), so dass er seiner Auskunftspflicht auch durch die Mitteilung der vertraglich vereinbarten Vormiete (1.133 EUR) hinreichend nachgekommen wäre.

    Dem Beklagten war es indes unbenommen, stattdessen die nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB geschuldete Vormiete mitzuteilen (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2023 - VIII ZR 75/23, unter II 2, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Dem mit der Einführung der vorvertraglichen Auskunftspflicht vom Gesetzgeber bezweckten Ziel, den Mieter über das Vorliegen des bezüglich der zulässigen Miethöhe nach Auffassung des Vermieters vorliegenden Ausnahmetatbestands nach § 556e Abs. 1 BGB zu informieren und ihm eine erste Einschätzung der Zulässigkeit der von dem Vermieter verlangten Miete zu ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2023 - VIII ZR 75/23, unter II 2 b, zur Veröffentlichung bestimmt), war durch die zutreffende Angabe der geschuldeten Vormiete ohne Weiteres Rechnung getragen.

  • LG Berlin II, 08.02.2024 - 67 S 177/23

    Was beinhaltet die Auskunftspflicht des Vermieters?

    Denn auch die Vorlage einer geschwärzten Mietvertragskopie allein ist nicht geeignet, mögliche Zweifel des Mieters an der Richtigkeit der Auskunft vollständig zu beseitigen, zumal sich daraus ohnehin nicht verlässlich die Höhe der vom Vormieter rechtlich geschuldeten Vormiete ergibt (vgl. zum Unterschied zwischen tatsächlich vereinbarter und rechtlich geschuldeter Vormiete: BGH Urt. v. 29. November 2023 - VIII ZR 75/23, BeckRS 2023, 40785 Tz. 22 ff.).
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